Am 26. März 2026 hat der Bundestag die Regelung zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten geändert. Das Gesetz wurde im Rahmen der BT-Drucksache 21/3204 beschlossen und soll nach planmäßiger Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich am 29. Mai 2026 in Kraft treten. Dann gilt: Wer regelmäßig mehr als 50 Beschäftigte hat, bleibt automatisch bestellpflichtig. Wer zwischen 20 und 49 Beschäftigte hat, ist nicht mehr automatisch verpflichtet, muss aber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob ein Sicherheitsbeauftragter trotzdem notwendig ist.
Das klingt nach Entlastung. In der Praxis ist es vor allem eine Verlagerung der Verantwortung.
Als Sicherheitsingenieur und ehemaliger Head of HSE in der produzierenden Industrie habe ich lange selbst Unternehmen betreut, die genau diese Frage gestellt haben. Die Mitarbeiterzahl war dabei nie der einzige entscheidende Faktor. Entscheidend war immer die Gefährdungsbeurteilung in Kombination mit der betrieblichen Realität. Das war schon vor der Reform so. Die Reform macht diesen Punkt nur dringlicher.
Was das Gesetz tatsächlich sagt und was es nicht sagt
§ 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) regelt die Bestellpflicht für Sicherheitsbeauftragte. Die Reform ändert diese Regelung in zwei Punkten. Erstens: Unternehmen mit regelmäßig mehr als 50 Beschäftigten sind weiterhin automatisch zur Bestellung verpflichtet. Zweitens: Unternehmen mit 20 bis 49 Beschäftigten sind nicht mehr automatisch verpflichtet. Sie müssen jedoch im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob die betriebliche Gefährdungslage einen Sicherheitsbeauftragten erfordert. Bei besonderer Gefährdung für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger die Bestellung auch unterhalb der neuen Schwelle anordnen.
Wer jetzt schlussfolgert, dass ein Betrieb mit 35 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einfach keinen Sicherheitsbeauftragten mehr braucht, übersieht genau diesen Punkt. Die Gefährdungsbeurteilung kann und wird in vielen Fällen zu dem Ergebnis führen, dass ein Sicherheitsbeauftragter trotzdem notwendig ist.
Das Gesetz verschiebt also keine Verantwortung weg, sondern verlagert sie: vom automatischen Pflichtmerkmal hin zur fachlich begründeten Einzelfallentscheidung. Und diese Entscheidung liegt in der Gefährdungsbeurteilung.
Was die Gefährdungsbeurteilung tatsächlich bestimmt
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz ist kein Formular und kein Pflichtdokument, das man einmal ausfüllt und in den Schrank legt. Sie ist die fachliche Grundlage für alle Entscheidungen im betrieblichen Arbeitsschutz, einschließlich der Entscheidung, wie viele Sicherheitsbeauftragte ein Betrieb benötigt und mit welchen Aufgaben sie betraut sein müssen.
Die DGUV Vorschrift 1 ist hier eindeutig: Anzahl und Einsatzbereiche der Sicherheitsbeauftragten ergeben sich aus fünf gleichrangigen Kriterien. Den im Unternehmen bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren, der räumlichen, zeitlichen und fachlichen Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten sowie der Anzahl der Beschäftigten. Die Mitarbeiterzahl ist einer von fünf Faktoren. Aber eben nur einer.
Was das konkret bedeutet: Eine Verwaltung mit mehr als 50 Beschäftigten, die überwiegend am Schreibtisch arbeiten, ist gesetzlich bestellpflichtig, hat aber einen gänzlich anderen Handlungsbedarf als ein produzierender Betrieb vergleichbarer Größe. Die Mitarbeiterzahl allein sagt wenig über den tatsächlichen Bedarf. Die Gefährdungsbeurteilung sagt mehr.
Die Gefährdungsbeurteilung ist damit das Instrument, das die Frage „Brauchen wir einen Sicherheitsbeauftragten?" fachlich beantwortet, nicht die Schwelle im Gesetz.
Der gefährliche Trugschluss, den die Reform produziert
Ich beobachte in der Praxis ein Muster, das mich seit Jahren beschäftigt: Unternehmen orientieren sich beim Thema Sicherheitsbeauftragter primär an der gesetzlichen Pflicht, nicht an ihrer tatsächlichen Gefährdungslage. Die Reform wird dieses Muster auf eine neue Art sichtbar machen.
Was das für Betriebe mit 20 bis 49 Beschäftigten konkret bedeutet: Sie müssen zum ersten Mal die Gefährdungsbeurteilung auch als Entscheidungsgrundlage dafür nutzen, ob überhaupt ein Sicherheitsbeauftragter notwendig ist. Das hat es in dieser Zuspitzung bisher nicht gegeben. Früher war die Antwort auf die Frage „Brauchen wir einen SiBe?" einfach: Zählt eure Beschäftigten. Wenn mehr als 20, dann Pflicht. Jetzt lautet die Antwort: Macht eine Gefährdungsbeurteilung und leitet daraus ab. Das ist ein echter Paradigmenwechsel, weg von der reinen Kopfzahllogik, hin zur Gefährdungslogik.
Die Frage ist, ob Betriebe das als das nehmen, was es ist: eine fachliche Verpflichtung zur ernsthaften Risikoanalyse. Oder ob sie die Gefährdungsbeurteilung als Formalie behandeln, die das gewünschte Ergebnis bestätigen soll.
Und genau hier liegt die eigentliche Herausforderung. Ein Produktionsbetrieb mit 38 Beschäftigten, Pressenbetrieb, Schweißarbeiten und Gefahrstofflagerung wird in einer sorgfältigen Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis kommen, dass ein Sicherheitsbeauftragter notwendig ist. Wer dieses Ergebnis ignoriert, trägt die Konsequenzen.
Wann ist ein Sicherheitsbeauftragter trotz fehlender Bestellpflicht notwendig?
Die Gefährdungsbeurteilung wird für die meisten Betriebe mit erhöhtem Gefährdungspotenzial zu dem Ergebnis kommen, dass ein Sicherheitsbeauftragter nicht nur sinnvoll, sondern notwendig ist. Die Frage ist nicht, ob man ihn sich leisten will, sondern ob die Gefährdungslage es erfordert.
Nehmen wir einen typischen mittelständischen Betrieb, der technische Systeme aufbaut. Das bedeutet in der Praxis: Arbeiten in Lärmbereichen, Höhenarbeiten beim Verlegen von Leitungen, Montagetätigkeiten unter wechselnden Bedingungen auf Kundenseite. Die Gefährdungsbeurteilung liefert für einen solchen Betrieb ein klares Bild (Lärmexposition, Absturzgefährdung, wechselnde Arbeitsstätten) und damit eine eindeutige Antwort auf die Frage nach dem Sicherheitsbeauftragten. Unabhängig davon, ob der Betrieb 25 oder 55 Beschäftigte hat.
Die Gefährdungsbeurteilung wird in diesen Fällen fast immer zu einem eindeutigen Ergebnis kommen: Absturzgefährdungen bei Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder in der Höhe; Gefahrstoffe, die eingeatmet, berührt oder verschüttet werden können; Lärmbereiche, in denen Beschäftigte dauerhaft exponiert sind; mechanische Gefährdungen durch Maschinen und Anlagen; elektrische Gefährdungen bei Arbeiten an oder in der Nähe spannungsführender Teile. Das sind die Situationen, in denen ein Sicherheitsbeauftragter vor Ort tatsächlich den Unterschied macht. Nicht als Kontrolleur, sondern weil er die Gefährdung kennt, weil er dabei ist.
Warum wirksame Sicherheitsbeauftragte kein Kostenfaktor sind
Was viele dabei übersehen: Ein wirksamer Sicherheitsbeauftragter ist keine Pflichterfüllung, sondern eine echte Entlastung. Für die Führungskraft, für die Fachkraft für Arbeitssicherheit und für den Betrieb insgesamt.
Er ist derjenige, der täglich dort ist, wo die Gefährdungen entstehen. Er kennt die Kolleginnen und Kollegen persönlich, kennt die Abläufe, kennt die Maschinen und er kennt die Lücken, die in keiner Dokumentation stehen. Er merkt, wenn Schutzausrüstung nicht getragen wird, weil sie unbequem ist. Er sieht, dass eine neue Maschine eine Gefährdung produziert, die im Arbeitsschutzausschuss noch nicht diskutiert wurde. Er hört, dass Kolleginnen und Kollegen einen Beinahe-Unfall hatten, der nie gemeldet wurde, weil sie nicht wussten, an wen.
Genau das kann keine externe Fachkraft leisten. Nicht weil sie fachlich schlechter wäre, sondern weil sie nicht täglich dabei ist. Der Sicherheitsbeauftragte ist das Bindeglied zwischen Beschäftigten und Arbeitsschutzsystem und dieses Bindeglied ist durch nichts anderes zu ersetzen.
SiBe-Wirksamkeit, also die Fähigkeit eines Sicherheitsbeauftragten, im Betrieb tatsächlich etwas zu bewegen, entsteht nicht durch Bestellung und Schulung allein. Sie entsteht durch ein System: durch klare Aufgaben, regelmäßige Einbindung, eine Führung, die Sicherheitsbeauftragte als Partner versteht, und eine Kommunikationsstruktur, in der Hinweise aus der Praxis auch wirklich ankommen und bearbeitet werden.
Für Unternehmen, die das verstanden haben, ist der Sicherheitsbeauftragte kein Kostenfaktor. Er ist ein Frühwarnsystem, das Unfälle verhindert, bevor sie entstehen. Jeder verhinderte Arbeitsunfall spart Ausfallzeiten, Ersatzkosten, Ermittlungsaufwand und im schlimmsten Fall Schlimmeres.
Wie viele Sicherheitsbeauftragte braucht ein Betrieb ab 50 Mitarbeitern?
Für Betriebe, die weiterhin gesetzlich zur Bestellung verpflichtet sind, ändert sich durch die Reform inhaltlich nichts an der Pflicht, die richtige Anzahl zu ermitteln. Diese Pflicht bestand schon seit der Einführung der DGUV Vorschrift 1 im Jahr 2015 und wird von vielen Betrieben bis heute nicht konsequent umgesetzt.
Die Berufsgenossenschaften haben dafür branchenspezifische Leitfäden veröffentlicht. Für produzierende Betriebe in der Holz- und Metallbranche ist der „Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten in den Branchen Holz und Metall" der BGHM einschlägig. Für den öffentlichen Dienst die DGUV Information 211-039, für die Bauwirtschaft die Materialien der BG BAU, für die Lebensmittelbranche die Handlungshilfe ASI 0.60 der BGN. Alle diese Leitfäden folgen demselben methodischen Aufbau: fünf Schritte, die den Betrieb strukturiert durch die Ermittlung führen.
Schritt eins: Lagepläne, Organigramm und Beschäftigtenzahlen bereitstellen. Schritt zwei: sinnvolle Tätigkeitsbereiche abgrenzen, unter Berücksichtigung von räumlicher und fachlicher Nähe. Schritt drei: Schichtsystem auswerten. Pro Schicht und Tätigkeitsbereich ist grundsätzlich ein SiBe einzuplanen. Schritt vier: Prüfung, ob die ermittelte Anzahl den tatsächlichen Bedarf deckt. Schritt fünf: Maßnahmen einleiten, wenn der Ist-Stand dahinter zurückbleibt.
Die Richtwerte der BGHM sind dabei konkret: In Arbeitsbereichen mit geringer Gefährdung wird ab mehr als 250 Beschäftigten in einem Tätigkeitsbereich ein weiterer Sicherheitsbeauftragter empfohlen. Für technische Tätigkeiten mit höheren Gefährdungen gilt ein deutlich engerer Richtwert: maximal 80 Beschäftigte pro Sicherheitsbeauftragter. Branchenleitfäden weiterer Berufsgenossenschaften nennen Spannen von 80 bis 120 Beschäftigten. Das sind keine bürokratischen Größen, sondern Qualitätskriterien: Wer mehr Beschäftigte betreut, kann den einzelnen nicht mehr kennen und verliert damit genau die Nähe, die den Sicherheitsbeauftragten überhaupt wirksam macht.
In großen produzierenden Betrieben mit mehreren Schichten und heterogenen Tätigkeitsbereichen führt die konsequente Anwendung dieser Prinzipien regelmäßig zu dreistelligen Zahlen an bestellten Sicherheitsbeauftragten. Diese Zahl ergibt sich nicht aus Übereifer, sondern aus der Gefährdungsbeurteilung, der Schichtstruktur und dem Anspruch, dass jeder Beschäftigte eine Ansprechperson kennt, die seine Arbeitssituation aus eigener Erfahrung versteht. Das ist der Maßstab, nicht die Mindestanforderung im Gesetz.
Was die Reform für Bau- und Handwerksbetriebe konkret bedeutet
Für Betriebe in besonders gefährdungsintensiven Branchen ist die Ausgangslage klarer als anderswo und gleichzeitig rechtlich noch nicht vollständig geklärt.
Die BG BAU hat sich in ihrer schriftlichen Stellungnahme zur Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 2. März 2026 differenziert zur Reform positioniert. Die Kernargumentation: In der Bauwirtschaft bestehen durch ständig wechselnde, ortsveränderliche Tätigkeiten und durch die Notwendigkeit dem Baufortschritt folgender Arbeitsschutzmaßnahmen strukturell höhere Unfallrisiken als an stationären Arbeitsplätzen. Ein Rohbauer, ein Dachdecker oder ein Gerüstbauer arbeitet jeden Tag unter anderen Bedingungen, an anderen Orten, mit anderen Risikokonfigurationen. Das ist eine fundamental andere Gefährdungslage als in einem Bürobetrieb mit 40 Beschäftigten.
Die BG BAU hat in ihrer Stellungnahme ausdrücklich eine Konkretisierung des Begriffs „besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit" in der DGUV Vorschrift 1 gefordert, um Rechtssicherheit für die Betriebe herzustellen. Gemeinsam mit den Sozialpartnern ZDB, HDB und IG BAU hat sich die BG BAU in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Diese Akteure haben die finale, differenziert ausgestaltete Fassung der Reform anschließend begrüßt, weil sie eine an konkreten Gefährdungen orientierte Organisation des Arbeitsschutzes ermöglicht.
Für die meisten Bau- und Handwerksbetriebe mit 20 bis 49 Beschäftigten wird die Gefährdungsbeurteilung daher zu einem eindeutigen Ergebnis kommen: Ein Sicherheitsbeauftragter ist weiterhin notwendig. Nicht weil das Gesetz es pauschal erzwingt, sondern weil die Gefährdungslage es erfordert.
Gleichzeitig werden die Berufsgenossenschaften ihre branchenspezifischen Regelwerke an die neue Rechtslage anpassen. Wer jetzt vorschnell bestehende Strukturen abbaut, ohne die weitere Entwicklung zu verfolgen, riskiert, später nachsteuern zu müssen und hat in der Zwischenzeit möglicherweise eine Schutzlücke, die er nicht bemerkt.
Was „wirksam" bedeutet und warum die Bestellung erst der Anfang ist
An diesem Punkt möchte ich ehrlich sein: Die Frage, ob ein Unternehmen einen Sicherheitsbeauftragten braucht, ist in den meisten Fällen schnell beantwortet. Die eigentliche Herausforderung beginnt danach.
In meiner Zeit als Head of HSE habe ich Sicherheitsbeauftragte erlebt, die formal bestellt, aber in der Praxis wirkungslos waren. Sie hatten die Schulung absolviert, die Bestellungsurkunde unterschrieben und wurden danach nie wieder in Arbeitsschutzthemen eingebunden. Ihr Wissen veraltete. Ihre Rolle war niemandem im Betrieb bekannt. Ihr Einfluss auf die tatsächliche Sicherheit im Betrieb: nahezu null.
Das ist kein Einzelfall. Es ist die Norm.
Wer wissen möchte, wie wirksam die eigenen Sicherheitsbeauftragten gerade sind, kann das in drei Minuten mit dem SiBe-Systemcheck überprüfen. Der Check gibt einen ersten strukturierten Eindruck davon, wo im System die größten Lücken liegen.
Fazit: Die Mitarbeiterzahl ist die falsche Frage
Die Entscheidung, ob ein Unternehmen einen Sicherheitsbeauftragten benötigt, gehört nicht in die Hände des Gesetzgebers allein. Sie gehört in die Gefährdungsbeurteilung. Die neue Grenze von mehr als 50 Mitarbeitern entbindet Betriebe unterhalb dieser Schwelle von der automatischen Pflicht, nicht von der fachlichen Verantwortung.
Wer jetzt reflexartig bestehende Strukturen abbaut, weil die automatische Pflicht entfällt, wird spätestens beim nächsten Arbeitsunfall feststellen, dass „wir mussten nicht" keine Antwort auf die Frage ist, warum niemand die Gefährdung gesehen hat.
Die richtige Frage ist nicht: Ab wie vielen Mitarbeitern brauche ich einen Sicherheitsbeauftragten? Die richtige Frage ist: Was sagt meine Gefährdungsbeurteilung und was brauche ich, damit mein Arbeitsschutz in der Praxis tatsächlich funktioniert?
Über den Autor
Dario Ostfechtel ist Sicherheitsingenieur und Geschäftsführer von safellows. Vor der Gründung war er mehrere Jahre als Head of HSE in der produzierenden Industrie tätig. safellows unterstützt Unternehmen dabei, ihre Sicherheitsbeauftragten wirksam zu machen. Nicht nur formal bestellt, sondern in der Praxis wirksam.
Hinweis zu den Quellen und zum Redaktionsstand
Stand: April 2026. Der Artikel bezieht sich auf den Bundestagsbeschluss vom 26. März 2026 zur Änderung des § 22 SGB VII im Rahmen der BT-Drucksache 21/3204. Die Reform tritt voraussichtlich am 29. Mai 2026 in Kraft. Die zitierten Richtwerte zur Anzahl der Sicherheitsbeauftragten stammen aus dem BGHM-Leitfaden „Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten in den Branchen Holz und Metall" sowie aus vergleichbaren Leitfäden der übrigen Berufsgenossenschaften. Die Aussagen der BG BAU beziehen sich auf deren schriftliche Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 2. März 2026. Der Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.